Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (die „Ökodesign-Verordnung“).

Am 28. Juni 2024 veröffentlichte die Europäische Union die Verordnung (EU) 2024/1781, Sie legt den Rahmen für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte fest, die so genannte Ökodesign-Verordnung. Diese Verordnung tritt am 18. Juli 2024 in Kraft und ist Teil des europäischen Green Deals, der darauf abzielt, die EU in eine wettbewerbsfähige und klimaneutrale Kreislaufwirtschaft umzuwandeln.

Die Ökodesign-Verordnung legt Mindestkriterien fest, die darauf abzielen, die Recyclingfähigkeit und Energieeffizienz von Produkten zu verbessern und so zur dauerhaften Reduzierung des CO2- und Umwelt-Fußabdrucks der Union beizutragen. Die Verordnung schließt sich anderen nachhaltigkeitsorientierten gesetzlichen Regelungen wie der Batterieverordnung und der Richtlinie zum Recht auf Reparatur an.

Umfang:

Die Verordnung gilt für alle physischen Produkte, die in der Union auf den Markt gebracht werden, einschließlich Komponenten. Ausnahmen bilden Lebensmittel, Medikamente, lebende Organismen und Transportmittel. Im Einzelnen gilt die Verordnung für am Markt beteiligte Wirtschaftsteilnehmer wie Hersteller, Importeure, Händler und Online-Plattformen.

Wichtigste Änderungen:

Die Verordnung ersetzte die Ökodesign-Richtlinie von 2009, trat am 18. Juli 2024 in Kraft und gilt direkt in den EU-Mitgliedstaaten, ohne dass eine nationale Umsetzung erforderlich ist. Die wesentlichen Bestimmungen der Vorgängerrichtlinie gelten während einer Übergangszeit von mindestens zweieinhalb Jahren.

Erweiterung des Geltungsbereichs:

Die Europäische Kommission hat den Geltungsbereich auf eine breite Produktgruppe ausgeweitet, während die Ökodesign-Anforderungen vor allem Produkte mit hohen Umweltauswirkungen wie Metallprodukte, Textilien, Möbel und Elektronik betreffen.

Ökodesign-Anforderungen:

Die Verordnung deckt den gesamten Lebenszyklus von Produkten ab und schafft einen Rahmen für spezifische Anforderungen, um die Nachhaltigkeit von Produkten sicherzustellen. Diese Anforderungen werden in delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission konkretisiert.

Informationspflichten:

Wirtschaftssubjekte müssen Angaben zu Produktparametern wie deren Zusammensetzung, Haltbarkeit und Umweltauswirkungen machen. Um den Zugang zu diesen Informationen zu erleichtern, wird ein digitaler Produktpass eingeführt.

Verbot der Vernichtung nicht verkaufter Produkte:

Die Verordnung verbietet die Zerstörung nicht verkaufter Konsumgüter wie Kleidung und Schuhe, während Wirtschaftssubjekte Maßnahmen ergreifen müssen, um deren Zerstörung zu verhindern, und deren Anzahl und Gewicht melden müssen.

Auswirkungen auf Wirtschaftssubjekte:

Die Hauptpflichten betreffen den Hersteller, der sicherstellen muss, dass seine Produkte den Anforderungen des Ökodesigns entsprechen. Auch Importeure und Händler müssen die Einhaltung dieser Vorschriften sicherstellen.

Sanktionen:

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Strafen für Verstöße gegen die Verordnung festzulegen, und die Geldbußen können hohe Beträge erreichen.

Die Ökodesign-Verordnung ist ein wichtiger Schritt hin zu einem nachhaltigeren Produkt in der EU. Wirtschaftssubjekte sollten sich auf die Umsetzung vorbereiten, Übergangsfristen einhalten und neue Entwicklungen überwachen, um Sanktionen zu vermeiden. (Co2AI)